LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2012
L 14 SF 218/12 B AB
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 153 SF 165/12 AB

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 14 SF 218/12 B AB

DRsp Nr. 2013/3725

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, ist gem. § 172 Abs 2 SGG nicht statthaft.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers (bzw. Beschwerdeführers) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist unzulässig.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin sein Gesuch, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.