Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers (bzw. Beschwerdeführers) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist unzulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin sein Gesuch, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.
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