LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.07.2012
L 13 AS 2584/12 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SF 2873/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 2584/12 B

DRsp Nr. 2012/14535

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, ist gem. § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B, www. sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, ist gem § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 13. Juni 2012, mit dem ein Ablehnungsgesuch, das vom SG dahingehend ausgelegt worden ist, dass es sich zulässigerweise (vgl. nur § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gegen eine Gerichtsperson (hier: Richter) wendet, zurückgewiesen worden ist, ist bereits nicht statthaft.