SG Magdeburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 848/11
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 929/12 B
DRsp Nr. 2013/8112
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache
Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (so auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 4 AS 1282/11 - juris RN 3, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 - L 12 AL 5449/09 - juris).
1. Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung.
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