LSG Chemnitz - Beschluss vom 29.02.2012
L 3 AL 237/10 B PKH
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 486/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 237/10 B PKH

DRsp Nr. 2013/3939

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist auch dann zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert des § 144 Abs1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird. 2. Die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer Wertung von Streitwert und Prozessrisiko kann nicht auf eine behauptete Mutwilligkeit der Prozessführung gestützt werden, weil ein Rechtssuchender einen Anspruch von geringem Wert geltend macht. Die Relation von Kostenrisiko und Wert des Streitgegenstandes kann nur im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO bedeutsam sein. Diese Wertung hat unter Beachtung der Grundzüge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18. Oktober 2010 abgeändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab 26. Juli 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet.

Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlung aus dem Vermögen zu leisten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;