LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.04.2012
L 9 AS 32/12 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3989/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 32/12 B

DRsp Nr. 2012/9202

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, wenn in der Hauptsache ein Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von nicht mehr als 750,00 Euro gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.