Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Mit Beschluss des Sozialgerichts (
Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben an das
II.
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