LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.01.2014
L 9 AS 5473/13 B
Normen:
BUK-Neuorganisationsgesetz; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3615/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem 25.10.2013

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 9 AS 5473/13 B

DRsp Nr. 2015/4948

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem 25.10.2013

Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung stellt keine "Ablehnung" von Prozesskostenhilfe i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG dar und ist daher auch nach Inkrafttreten des BUK-Neuordnungsgesetzes (BUK-NOG) beschwerdefähig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BUK-Neuorganisationsgesetz; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 124;

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 18.11.2013 ist statthaft und auch sonst zulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist.