Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist.
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