LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.05.2012
L 11 AS 296/12 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 124 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 799
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 578/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 296/12 B

DRsp Nr. 2012/12303

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO fällt nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. 2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Kläger als Mitglied eines Verbandes Anspruch auf kostenfreien Rechtsschutz hat. Dies gilt auch, wenn die Prozessvertretung durch den Verband die Zahlung einer Eigenbeteiligung voraussetzt (hier: 50,- Euro). 3. Ob hinsichtlich der an den Verband zu zahlenden Eigenbeteiligung Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn auch tatsächlich ein Verbandsvertreter beauftragt wird, nicht dagegen bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 1. Februar 2012, mit dem die mit Beschluss vom 8. Juni 2011 erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachträglich wieder aufgehoben worden ist.