I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juni 2013 aufgehoben.
II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juni 2013, mit dem das Sozialgericht den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 8. April 2009 aufgehoben hat.
Mit Beschluss vom 8. April 2009 wurde dem Kläger für das Klageverfahren S 16 AL 316/08 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Am 22. Juni 2010 hat der Beschwerdeführer die Klage zurückgenommen.
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