LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.01.2010
L 7 R 3206/09 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 5004/06

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren seit dem 1.4.2008

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen L 7 R 3206/09 B

DRsp Nr. 2010/2287

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren seit dem 1.4.2008

Gemäß § 172 Abs. 2 SGG in der Fassung vom 26.3.2008 können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Regelung gilt zwar nicht unmittelbar, weil zu den Gerichtspersonen nur die Richter und die Urkundsbeamten, nicht dagegen die Sachverständigen zählen. Die Vorschrift des § 172 Abs. 2 SGG ist indessen analog anzuwenden, weil das Gesetz eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] _

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des Beschwerdeausschlussgrundes des § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gegeben.