LSG Sachsen - Beschluss vom 15.04.2014
L 7 AS 1126/13 B PKH
Normen:
GG; SGB II § 20; SGG i.d.F. v. 11.08.2010 § 172 Abs. 1; SGG i.d.F. v. 11.08.2010 § 73a Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 511;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 4443/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei nicht bezifferten Leistungsansprüchen; Rechtsstreit über die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II

LSG Sachsen, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1126/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/7732

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei nicht bezifferten Leistungsansprüchen; Rechtsstreit über die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II

1. Die Prozesskostenhilfebeschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht kraft Gesetzes eröffnet ist. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes darf nicht willkürlich durch überhöhte Wertangaben eines in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehenden Anspruchs erreicht werden. 3. Nach gutachterlichen Stellungnahmen der Sozialverbände werden für das Jahr 2013 Regelleistungen, die 50,00 EUR bis 60,00 EUR über dem gesetzlich vorgesehenen Regelsatz von monatlich 382,00 EUR liegen, als existenzsichernd angesehen. Diese Werte können auch für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zugrunde gelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2013 wird verworfen.

Normenkette:

GG; SGB II § 20; SGG i.d.F. v. 11.08.2010 § 172 Abs. 1; SGG i.d.F. v. 11.08.2010 § 73a Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 511;

Gründe:

I.