LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.03.2012
L 5 AS 323/11 B
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2486/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren seit dem 1.4.2008

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 323/11 B

DRsp Nr. 2012/7780

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren seit dem 1.4.2008

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht richtet sich gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 172 Abs. 1 SGG findet keine Anwendung. 2. Nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG in Verbindung mit 127 Abs 2 S. 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. 3. Mit Wirkung zum 1.4.2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.