Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 02. Juli 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, O Straße, B, beigeordnet; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde, über die der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§§ 12 Abs. 1 Satz 2, 176 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und in der Sache begründet.
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