Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
I. Der Kläger und die Beklagte streiten in der Hauptsache über die Höhe des dem Beschwerdeführer von der Beklagten bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 10.01.2009 bis 01.04.2009. Hier wendet sich der Kläger als Beschwerdeführer gegen die Versagung der für das Hauptsacheverfahren beantragten Prozesskostenhilfe (PKH).
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