Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (
Der Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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