Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.
I. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE Dresden (ARGE), mit dem letztere die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung i. H. v. 185,35 EUR geltend gemacht hat.
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