LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.03.2009
L 7 B 446/08 AS-PKH
Normen:
SGB X § 38; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG/ArbGGÄndG; ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3816/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen L 7 B 446/08 AS-PKH

DRsp Nr. 2009/23484

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, wenn das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Die Tatsache, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Wert von 750,00 Ç, der für die Statthaftigkeit der Berufung in der Hauptsache erforderlich wäre, nicht erreicht, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 38; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG/ArbGGÄndG; ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE Dresden (ARGE), mit dem letztere die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung i. H. v. 185,35 EUR geltend gemacht hat.