LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2015
L 9 KR 149/15 B PKH
Normen:
FamFG § 394; SGG § 202 S. 1; SGG § 54; SGG § 73 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 241 Abs. 1; ZPO § 246; ZPO § 86;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1135/13

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligten- bzw. Prozessfähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis einer im Handelsregister gelöschten vermögenslosen GmbH

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 149/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/11497

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligten- bzw. Prozessfähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis einer im Handelsregister gelöschten vermögenslosen GmbH

Die Anfechtungsklage einer im Handelsregister gelöschten GmbH gegen einen Beitragsbescheid ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses so lange unzulässig, wie die GmbH über kein Vermögen verfügt, weil der Beitragsbescheid in dieser Zeit nicht durchsetzbar ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamFG § 394; SGG § 202 S. 1; SGG § 54; SGG § 73 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 241 Abs. 1; ZPO § 246; ZPO § 86;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zulässig, jedoch unbegründet.