Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 22.3.2024 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 24.1.2024 als unzulässig verworfen, weil das
II
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Sollte es sich bei der Eingabe des Klägers um eine Untätigkeitsbeschwerde handeln, ist eine solche ebenfalls nicht statthaft (vgl nur
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|