BSG - Beschluss vom 17.05.2024
B 2 U 11/24 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 U 68/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 85/24

Statthaftigkeit der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen B 2 U 11/24 AR

DRsp Nr. 2024/7663

Statthaftigkeit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 22.3.2024 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 24.1.2024 als unzulässig verworfen, weil das SG das Verfahren mit Verfügung vom 2.2.2024 bereits wieder aufgenommen habe; der Aussetzungsbeschluss sei damit konkludent außer Kraft gesetzt worden. Hiergegen legt der Kläger mit Schreiben vom 5.4.2024 "Wiederspruch" ein und moniert, dass immer noch kein Beschluss/Endurteil durch das SG Düsseldorf ergangen sei.

II

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl2023, § 114 RdNr 9).

Sollte es sich bei der Eingabe des Klägers um eine Untätigkeitsbeschwerde handeln, ist eine solche ebenfalls nicht statthaft (vgl nur BSG Beschluss vom 21.5.2007 - - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 4 f mwN).