Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) an die Kläger ab dem 1. Juli 2008.
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