LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.05.2014
L 5 AS 301/11
Normen:
SGB II; SGG § 130; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 26/09

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einem Grundurteil über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 301/11

DRsp Nr. 2014/14142

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einem Grundurteil über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bewilligt das SG durch Grundurteil Leistungen nach dem SGB II, ist zur Ermittlung des Berufungswerts auf den sich bei Umsetzung des Urteils ergebenden materiellrechtlichen Leistungsanspruch abzustellen. Es kann auf die Ermittlungen und Berechnungen des verurteilten Leistungsträgers zurückgegriffen werden. Dessen Rechenfehler sind jedoch zu korrigieren.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II; SGG § 130; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) an die Kläger ab dem 1. Juli 2008.