LSG Thüringen - Urteil vom 29.01.2014
L 4 AS 1680/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 10 AS 8242/11 - 07.09.2012,

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem neuen Streitgegenstand; Bedarfszeitpunkt bei einmaligen Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

LSG Thüringen, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 1680/12

DRsp Nr. 2014/8493

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem neuen Streitgegenstand; Bedarfszeitpunkt bei einmaligen Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2012 wird, soweit sie nicht nur den Bedarf für die Kosten der Unterkunft im Monat September 2011 umfasst, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 143;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich des Monats September 2011.

Der 1967 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige Kläger bewohnte - jedenfalls im streitigen Zeitraum - ein ihm gehörendes Einfamilienhaus, dessen Heizung mit Öl betrieben wurde. Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2011. Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2011 gewährte der Beklagte zusätzlich einen monatlichen Mehrbedarf aufgrund dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8 Euro.