LSG Bayern - Beschluss vom 20.06.2011
L 7 AS 484/11 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 631/11

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei sonstigen Verfahrensfehlern

LSG Bayern, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 484/11 B ER RG

DRsp Nr. 2011/15662

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei sonstigen Verfahrensfehlern

Die Anhörungsrüge findet grundsätzlich keine Anwendung auf andere Verfahrensfehler, da der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 178a SGG die Möglichkeit des Selbstkorrektur des Gerichts auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt hat und eine Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte oder Verfahrensfehler bewusst ausgeklammert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 3.6.2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der hälftigen Kosten einer Mietkaution als Darlehen in Höhe von 840 EUR.