I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 3.6.2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der hälftigen Kosten einer Mietkaution als Darlehen in Höhe von 840 EUR.
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