Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 24.10.2008 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 - 2 Ca 8767/07 - wird zurückgewiesen.
Die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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