LAG Köln - Urteil vom 28.08.2009
4 Sa 876/08
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 331; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8767/07

Stattgebendes Versäumnisurteil bei schlüssigem Sachvortrag; Klageabweisung aufgrund unsubstantiierten Darlegungen zu Schadenshöhe und Kausalität

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 876/08

DRsp Nr. 2009/24109

Stattgebendes Versäumnisurteil bei schlüssigem Sachvortrag; Klageabweisung aufgrund unsubstantiierten Darlegungen zu Schadenshöhe und Kausalität

Für ein Versäumnisurteil kommt es nur darauf an, ob das Vorbringen der Partei schlüssig ist. Die Substantiierungsobliegenheit, nämlich die Obliegenheit, die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so vorzutragen, dass sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann und dass eine mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missrät (vgl. dazu BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98), setzt erst ein, wenn das Vorbringen der Gegenpartei zu berücksichtigen ist.

Tenor:

Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 24.10.2008 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 - 2 Ca 8767/07 - wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 331; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

(Abgekürzt nach § 69 Abs. 2 ArbGG)

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Arbeitgebers gegen den von ihm als Fahrer in dem Unternehmen H Busreisen GmbH eingesetzten Beklagten.