BAG - Urteil vom 27.06.2002
6 AZR 449/01
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) §§ 4 9 10 20 35 ; Anhang R TV AL II (i.d.F. der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom 25. August 1992), Bestimmungen zur auswärtigen Beschäftigung ( § 35) Ziff. I 1, Ziff. VII ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 54/00
ArbG Mannheim, vom 20.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 56/00

Stationierungsstreitkräfte; Öffentlicher Dienst - Fahrkostenerstattung und Überstundenvergütung [TV AL II]

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 449/01

DRsp Nr. 2003/8605

Stationierungsstreitkräfte; Öffentlicher Dienst - Fahrkostenerstattung und Überstundenvergütung [TV AL II]

Orientierungssätze: Nach Anhang R TV AL II idF der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom 25. August 1992 Ziff. VII erhält der Arbeitnehmer, der auf Anordnung Dienstgeschäfte außerhalb seiner Beschäftigungsstelle und außerhalb seiner Wohnung - ohne daß eine Dienstreise vorliegt - erledigt, Fahrkostenerstattung. Mit dem Begriff der Beschäftigungsstelle wird nicht der Verwaltungssitz des Arbeitgebers bezeichnet, von der die Einsätze von Außendienstmitarbeitern gesteuert werden. Beschäftigungsstelle ist der Arbeitsplatz, an dem sich der Arbeitnehmer regelmäßig zur Aufnahme der Beschäftigung einzufinden hat (Werkstatt/Büro). Der Begriff der Beschäftigungsstelle ist von dem Begriff des Arbeitsplatzes zu unterscheiden. Der Arbeitsplatz nach § 9 Nr. 7 Buchst. a) TV AL II ist der Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Der Begriff des Arbeitsplatzes ist somit gegenüber dem Begriff der Beschäftigungsstelle enger.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) §§ 4 9 10 20 35 ;