LAG Hamm - Urteil vom 09.01.1995
17 Sa 623/94
Normen:
ALTV II Anhang O Ziffer 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b;
Fundstellen:
ZTR 1995, 178
Vorinstanzen:
ArbG Münster - Urteil vom 18.02.1994 - 4 Ca 1371/93 ,

Stationierungsstreitkräfte: Auflösung der Beschäftigungsdienststelle - dringende Erfordernisse bei betriebsbedingter Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 623/94

DRsp Nr. 2001/4034

Stationierungsstreitkräfte: Auflösung der Beschäftigungsdienststelle - dringende Erfordernisse bei betriebsbedingter Kündigung

1. Nach der Ziffer 1 des Anhangs O zum ALTV II steht den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte bei der Auflösung ihrer Beschäftigungsdienststelle ein über die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG hinausgehender Unterbringungsanspruch bei anderen Dienststellen zu. 2. Deswegen ist die von den Stationierungsstreitkräften einem Arbeitnehmer wegen der Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle betriebsbedingt ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht durch "dringende" Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG bedingt, wenn bei Ausspruch dieser Kündigung die Möglichkeit bestanden hat, den betroffenen Arbeitnehmer nach den Bestimmungen der Ziffer 1 des Anhangs O zum ALTV 2 bei einer anderen Dienststelle vor Ablauf seiner individuellen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, und wenn der Arbeitnehmer mit dieser Weiterbeschäftigung einverstanden gewesen wäre.

Normenkette:

ALTV II Anhang O Ziffer 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b;

Tatbestand: