BSG - Beschluss vom 10.03.2015
B 13 R 435/14 B
Normen:
SGG § 160; SGG § 160a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 626/13
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 810/08

Stationäre medizinische RehabilitationsmaßnahmePKH für NichtzulassungsbeschwerdeDarlegung hinreichender Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 435/14 B

DRsp Nr. 2015/5430

Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme PKH für Nichtzulassungsbeschwerde Darlegung hinreichender Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. 2. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160; SGG § 160a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I