LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.03.2016
L 4 KR 438/13
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 848/10

Stationäre LiposuktionsbehandlungPotential einer erforderlichen BehandlungsalternativeZweckmäßigkeit der Therapie

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 438/13

DRsp Nr. 2016/13118

Stationäre Liposuktionsbehandlung Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative Zweckmäßigkeit der Therapie

1. Nach Auffassung des Senats hat die Liposuktion bei Lipödem das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative. 2. Das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative mag noch nicht erreicht sein, wenn, wie im Falle von § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V, nur eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 3. Allerdings ist nach Auffassung des Senates auch nicht erforderlich, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. 4. Aus Sicht des Senates ist ausreichend, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode für das Lipödem als Therapiemaßnahmevorschlag Eingang in die unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie e.V. erstellte S1-Leitlinie zum Lipödem gefunden hat. 5. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die S1-Leitlinie im dreistufigen Prozess (von S1 bis S3) der Entwicklung von Leitlinien die geringste medizinwissenschaftliche Aussagekraft hat.