BSG - Urteil vom 06.05.1998
B 13 RJ 75/97 R
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 15 ; SGB X § 104 Abs. 1 ;

Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger

BSG, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 75/97 R

DRsp Nr. 1999/2354

Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger

1. Selbst wenn ein Suchtkranker nicht krankenversichert ist, hat ihm der Rentenversicherungsträger keine stationäre Entgiftungsbehandlung zu erbringen.2. § 13 Abs. 2 SGB VI stellt keinen generellen, sich auch auf das Verhältnis zur Sozialhilfe beziehenden Ausschlußtatbestand dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 15 ; SGB X § 104 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken.

Der bei der Beklagten rentenversicherte, jedoch nicht gesetzlich krankenversicherte Beigeladene, der bereits seit Jahren über den Kläger Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog, war alkoholabhängig.