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Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken.
Der bei der Beklagten rentenversicherte, jedoch nicht gesetzlich krankenversicherte Beigeladene, der bereits seit Jahren über den Kläger Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog, war alkoholabhängig.
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