LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2016
L 11 SF 86/16 EK SB
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 1;

StaatshaftungsanspruchUnangemessene Dauer von GerichtsverfahrenWirksame VerzögerungsrügeNichteinhaltung der Wartefrist

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 11 SF 86/16 EK SB

DRsp Nr. 2016/11514

Staatshaftungsanspruch Unangemessene Dauer von Gerichtsverfahren Wirksame Verzögerungsrüge Nichteinhaltung der Wartefrist

1. Die Verzögerungsrüge hat eine Doppelnatur: Sie ist materielle Anspruchsvoraussetzung, kombiniert mit Elementen einer Prozesshandlung. 2. Ohne wirksame Verzögerungsrüge entsteht der Entschädigungsanspruch nicht. 3. Die in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG normierte Wartefrist ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage; sie ist von Amts wegen zu prüfen. 4. Die Nichteinhaltung führt zur Unzulässigkeit der Klage; eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Fristablauf nicht zulässig. 5. Das BSG schränkt dies allerdings dahin ein, dass in sozialgerichtlichen Entschädigungsverfahren die Nichteinhaltung der Wartefrist während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2014 unschädlich sein soll. Da es sich nur um eng zu interpretierendes und auslaufendes richterliches "Übergangsrecht" handelt, folgt der Senat dem BSG unter Zurückstellung erheblicher methodischer Bedenken gegen dessen argumentative Herleitung aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand