LSG Hamburg - Urteil vom 10.06.2015
L 2 AL 9/14
Normen:
SGB III (in der bis zum 30.03.2012 geltenden Fassung) § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 180/12

Sperrzeit wegen Abbruch einer beruflichen EingliederungsmaßnahmeZweck und Voraussetzungen einer Sperrzeit

LSG Hamburg, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 9/14

DRsp Nr. 2015/13479

Sperrzeit wegen Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme Zweck und Voraussetzungen einer Sperrzeit

1. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. 2. Es ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht hinnehmbar, wenn Arbeitslose sich ein vorschnelles eigenes Urteil über von dem Leistungsträger für sinnvoll gehaltene Maßnahmen bilden und diese trotz nicht feststellbarer offensichtlicher Unzumutbarkeit und ohne vorherige intensive Auseinandersetzung mit den zuständigen Ansprechpartnern, ja sogar entgegen ausdrücklich getroffenen Absprachen eigenmächtig ablehnen oder abbrechen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III (in der bis zum 30.03.2012 geltenden Fassung) § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Im Streit ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit den entsprechenden Folgewirkungen und -entscheidungen.