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Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von sechs Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit und die entsprechende Minderung der Anspruchsdauer.
Die 1960 geborene Klägerin ist die leibliche Mutter der am 5. März 1988 geborenen Tochter Anita. Die Ehe der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann wurde am 9. März 2001 geschieden. Ab 1. Dezember 1995 war die Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Behinderte in Eschwege beschäftigt. Sie beendete das Arbeitsverhältnis durch einen auf ihren Wunsch geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 19. Juni 2001 zum 31. Juli 2001.
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