Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit; Identität des Streitgegenstandes bei sozialgerichtlicher Anfechtungsklage
OLG Köln, Urteil vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 11 U 19/96
DRsp Nr. 1997/2082
Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit; Identität des Streitgegenstandes bei sozialgerichtlicher Anfechtungsklage
»1. § 261 Abs. 3 Nr. 1ZPO entfaltet nur Sperrwirkung, wenn derselbe Streitgegenstand bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht werden soll.2. Gegenstand der sozialgerichtlichen Anfechtungsklage ist die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechte ein.3. Wenn auch beide Verfahren rückständige Sozialversicherungsbeiträge betreffen, geht es im zivilrechtlichen Verfahren um deliktische Ansprüche betreffend Rechtsfolgen aus einem Verhältnis privatrechtlicher Gleichordnung.4. § 17 Abs. 2GVG führt nur zur Konzentration der Entscheidung bei dem zeitlich primär angerufenen Gericht, soweit ein Streitgegenstand vorliegt, der nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, für den an sich unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Sie zwingt indessen nicht dazu, daß einem Gerichtszweig wesensfremde Streitgegenstände (und Verfahrensarten) zugewiesen werden, weil sie mit dem anhängigen Sachverhalt irgendwie in Zusammenhang stehen.«