Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.11.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Die Beteiligten streiten über einen späteren Beginn der der Klägerin bewilligten Erwerbsminderungsrente im Zusammenhang mit der Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag.
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