ArbG Neubrandenburg - Urteil vom 09.01.2004
3 Ca 2314/02
Normen:
LPartG § 11 Abs. 2 ; EStG § 62 § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; MT Arb-O § 41 Abs. 1 S. 1 ; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 191

Sozialzuschlag für Kinder des eingetragenen Lebenspartners

ArbG Neubrandenburg, Urteil vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 3 Ca 2314/02

DRsp Nr. 2006/9299

Sozialzuschlag für Kinder des eingetragenen Lebenspartners

Für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. von § 11 Abs. 2 LPartG ist gem. § 41 Abs. 1 S. 1 MT Arb-O i.V.m. § 29 BAT-O ein Sozialzuschlag zu zahlen.

Normenkette:

LPartG § 11 Abs. 2 ; EStG § 62 § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; MT Arb-O § 41 Abs. 1 S. 1 ; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Sozialzuschlag nach § 41 MT Arb-O.

Die 34-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.06.1989 als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitverhältnis findet der MT Arb-O Anwendung.

Die Klägerin lebt mit Frau ... in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft. Diese Lebenspartnerschaft wurde mit Wirkung vom 01.10.2001 nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eingetragen.

Die Klägerin führt mit Frau ... einen gemeinsamen Haushalt, in dem auch die leiblichen Kinder der Frau ..., geb. am 03.10.1991 und ..., geb. am 29.06.1987 leben. Frau ... ist für diese Kinder kindergeldberechtigt.