LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2004
10 Sa 1265/03
Normen:
ZPO § 256 § 888 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 4 ; GewO § 109 ; BAT § 61 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3727/02

Sozialwidrige Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1265/03

DRsp Nr. 2004/12654

Sozialwidrige Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

1. Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist im Rahmen der auf den Einzelfall abzustellenden Interessenabwägung wesentlich, ob krankheitsbedingte Ausfälle auch bei anderen, arbeitsplatzbedingt vergleichbaren Arbeitnehmern besonders häufig zu verzeichnen sind; solange diese Relation vom Arbeitgeber nicht klargestellt wird, ist eine umfassende und spezielle Gewichtung der krankheitsbedingten Ausfälle des Arbeitnehmers nicht möglich.2. Der Antrag des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber für jeden Tag seiner Nichtbeschäftigung ein Zwangsgeld aufzuerlegen, ist unzulässig.3. Der gekündigte Arbeitnehmer hat spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses nach § 109 GewO; das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten.

Normenkette:

ZPO § 256 § 888 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 4 ; GewO § 109 ; BAT § 61 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.