LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2008
11 Sa 649/07
Normen:
KSchG § 2 ; InsO § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3067/06

Sozialwidrige außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zahlungsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 649/07

DRsp Nr. 2008/14647

Sozialwidrige außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zahlungsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt

1. Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass die Arbeitgeberin ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste, ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel; in einer derart existenzbedrohenden Situation kann die Arbeitgeberin je nach den Umständen auch von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und auch im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen.2. Liegen nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin die sonstigen Voraussetzungen einer ordentlichen Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung vor und ist die von den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern verlangte Entgeltabsenkung zur Vermeidung einer Betriebsschließung aus Insolvenzgründen unabweisbar notwendig, sind damit regelmäßig hinreichende Tatsachen dargelegt, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Änderungskündigung nahe legen.