BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 12 R 38/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4737/17
SG Ulm, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 964/16

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als ArchitektinVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 12 R 38/19 B

DRsp Nr. 2020/3537

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Architektin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Architektin für die Klägerin in der Zeit vom 1.5. bis 30.9.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.