Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) im Zeitraum 01.03. bis 01.04.2010.
Die Klägerin zu 2) betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und führt Erd-, Bagger- und Abbrucharbeiten aus sowie Transporte.
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