BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 12 R 31/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 233/17
SG Oldenburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 227/15

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Arztes für eine Tätigkeit als BetriebsarztDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Bezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 12 R 31/19 B

DRsp Nr. 2020/3484

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Arztes für eine Tätigkeit als Betriebsarzt Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Arztes in seiner Tätigkeit als Betriebsarzt bei dem klagenden Krankenhausträger.