LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
L 1 KR 125/20 WA
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 534/15

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Tätigkeit als BereitschaftsärztinBegriff der Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 125/20 WA

DRsp Nr. 2022/14996

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Tätigkeit als Bereitschaftsärztin Begriff der Beschäftigung

Eine Beschäftigung ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 197a;

Tatbestand

Im Streit steht ein nach einer Betriebsprüfung erlassener Beitragsbescheid im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bereitschaftsärztin für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006, 1. April 2006 bis 30. September 2007 und 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007.