Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin als Pflegehelferin.
Die Beigeladene zu 1) betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Sie war u. a. mit der 24-Stundenpflege eines Wachkomapatienten beauftragt. Für dessen Pflege setzte sie insgesamt 3 festangestellte Mitarbeiter und 3 externe Mitarbeiter ein. Letztere sogenannten "freiberuflichen Auftragnehmer" wurden dabei ausschließlich für Auftragsspitzen eingesetzt, um die durchgehende Pflege des Patienten zu gewährleisten.
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