LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2014
L 9 KR 513/12
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 922/10

SozialversicherungspflichtMitarbeiter in einer JugendfreizeiteinrichtungAbhängige Beschäftigung aufgrund der tatsächlichen Einzelfallumstände trotz anderslautender vertraglicher Bezeichnung als freier Mitarbeiter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 513/12

DRsp Nr. 2014/14407

SozialversicherungspflichtMitarbeiter in einer JugendfreizeiteinrichtungAbhängige Beschäftigung aufgrund der tatsächlichen Einzelfallumstände trotz anderslautender vertraglicher Bezeichnung als "freier Mitarbeiter"

1. Die sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung ist auch dann zu bejahen, wenn im Einzelfall der Mitarbeiter einer staatlichen Jugendfreizeiteinrichtung aufgrund vertraglich vereinbarter "Weisungsfreiheit" allein als freier Mitarbeiter geführt worden sollte. 2. Die bewusste Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten der abhängig Beschäftigten ergibt sich insofern aus der Einzelfallwürdigung durch Betrachtung aller konkreten Umstände der tatsächlich verrichteten Tätigkeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner seit dem 5. Januar 2009 für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Leiter eines Computerkurses sowie des Kurses "Werken mit Holz".

Der im Jahre 1968 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplom-Meteorologe und Fitnesstrainer.