Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.09.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 1) seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2) sozialversicherungspflichtig ausübt.
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