BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 12 R 13/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 872/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 180/12

SozialversicherungspflichtGrundsatzrügeKausalität eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 12 R 13/14 B

DRsp Nr. 2015/6823

Sozialversicherungspflicht Grundsatzrüge Kausalität eines Verfahrensmangels

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe: