BSG - Beschluss vom 27.02.2015
B 12 R 29/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 162; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1944/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 8638/09

SozialversicherungspflichtAbstrakt-generelle RechtsfrageKeine bzw. unrichtige BSG-Entscheidung

BSG, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 29/14 B

DRsp Nr. 2015/5966

Sozialversicherungspflicht Abstrakt-generelle Rechtsfrage Keine bzw. unrichtige BSG-Entscheidung

1. Mit dem Vortrag, es "bedürfe der Klärung durch das BSG", "ob bzw. wie die von ihm aufgestellten Grundsätze im Rahmen der Erbringung von IT-Dienstleistungen in Großprojekten in der arbeitsteiligen Welt der IT-Branche überhaupt so Anwendung finden können," wird schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Allein die Behauptung aber, das BSG habe eine Rechtsfrage (hier: betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung i.S. von § 7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien) in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht (oder inhaltlich unrichtig) entschieden, genügt regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; das gilt selbst dann, wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt.