Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Änderungsbescheide vom 12. Oktober und 06. November 2006 bezüglich der Beitragshöhe aufgehoben werden.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
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