LSG Hessen - Urteil vom 06.02.2014
L 1 KR 31/12
Normen:
BVV; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB VI § 123;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 136/10

Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften; Zugrundelegung einer anteiligen Arbeitsentgeltgrenze bei zeitgeringfügiger Beschäftigung; Anwendbarkeit der Geringfügigkeits-Richtlinien

LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 31/12

DRsp Nr. 2014/5303

Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften; Zugrundelegung einer anteiligen Arbeitsentgeltgrenze bei zeitgeringfügiger Beschäftigung; Anwendbarkeit der Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. bis 36. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVV; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB VI § 123;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Versicherungspflicht von Beschäftigten des Klägers und die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig.

Der Kläger betreibt einen Kräuterhof und beschäftigte im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beim Vorliegen von Arbeitsspitzen verschiedene Arbeitnehmer als Erntehelfer (Ernten, Sortieren von Pflanzen, Blüten und Wurzeln) und als landwirtschaftliche Aushilfskräfte.