I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2010 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2007 bis 30. März 2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin vier Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Klotzbücher
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerin) seit 1. September 2007.
Die Klägerin ist am 1965 geboren und hat eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau absolviert. Seit 1. Juni 1996 arbeitet sie bei der Beigeladenen zu 4., seit 1. Juli 2004 ist sie Gesellschafterin der Beigeladenen zu 4. mit einem Gesellschaftsanteil von 20 %.
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