LSG Sachsen - Urteil vom 04.03.2014
L 1 KR 9/11
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 571/07

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH ohne Sperrminorität

LSG Sachsen, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 9/11

DRsp Nr. 2014/5312

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH ohne Sperrminorität

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2010 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2007 bis 30. März 2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin vier Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Klotzbücher

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerin) seit 1. September 2007.

Die Klägerin ist am 1965 geboren und hat eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau absolviert. Seit 1. Juni 1996 arbeitet sie bei der Beigeladenen zu 4., seit 1. Juli 2004 ist sie Gesellschafterin der Beigeladenen zu 4. mit einem Gesellschaftsanteil von 20 %.