LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2013
L 5 R 810/10
Normen:
SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5009/09

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH bei Vetorecht

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 5 R 810/10

DRsp Nr. 2013/22365

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH bei Vetorecht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beigeladene bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Klägerin betreibt in Niederbayern verschiedene Autohäuser. Der Beigeladene war zunächst mit Anstellungsvertrag vom 30.05.2000 als Geschäftsführer für die A. S. GmbH tätig. Im Einzelnen enthielt der Anstellungsvertrag u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Dauer des Vertragsverhältnisses

1.Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.07.2000. Es ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Das Vertragsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 01.07.2005 ordentlich gekündigt werden. (Fünf-Jahres-Vertrag).

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

§ 2 Aufgabengebiet Herr C. wird aufgrund dieses Vertrages als Geschäftsführer in der A. S. GmbH tätig. Im Einzelnen bedeutet dies: