LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2013
L 11 R 1083/12
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1106/11

Sozialversicherungspflicht von Lkw-Fahrern ohne eigenes Fahrzeug

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen L 11 R 1083/12

DRsp Nr. 2014/843

Sozialversicherungspflicht von Lkw-Fahrern ohne eigenes Fahrzeug

Lkw-Fahrer ohne eigenen Lkw sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns entspricht der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.02.2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 17.01.2008 bis 30.06.2009 bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.