Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.
Die Klägerin wurde seit Dezember 2004 vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin damit beauftragt, sozialpädagogische Einzelfallhilfe für ein autistisches Kind zu erbringen.
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